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allgemeine geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

Art. 1 Geltungsbereich

§ 1.1 Diese AGB und die unter diese AGB abzuschließenden Verträge unterliegen österreichischem materiellem Recht.

§ 1.2 Der Vermieter, die „hütte & co ernst ranftl und partner OG“, mit Sitz in 2432 Schwadorf/Wien, Karl-Benkhoferstraße 19, erbringt seine Dienstleistungen ausschließlich zu den hier abgedruckten AGB.

§ 1.3 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Hauptleistungen (Vermietung) sowie Nebenleistungen (Montage), ab 1.Oktober 2008 bis auf Widerruf, sofern sie ausdrücklich oder konkludent Bestandteil des Vertrages geworden sind.

§ 1.4 Diese AGB sind jederzeit auf der Homepage des Unternehmens unter www.huette.co.at abrufbar.

Art. 2 Vertragserfüllung

§ 2.1 Die Erfüllung des Vertrages hat ausschließlich zu den darin festgehaltenen Bedingungen zu erfolgen.

§ 2.2 Änderungen des Termins oder des Ortes zur Vertragserfüllung können nur gegenüber den Geschäftsführern, Herrn Ernst Ranftl(+43-676-823-377-00), sowie Herrn Michal te Best (+43-699-111-569-63) abgegeben werden.

§ 2.3 Die „hütte & co ernst ranftl und partner OG“ ist berechtigt, dadurch entstandene Kosten weiterzuverrechnen.

§2.4 Der Mieter haftet dafür, dass der Mietgegenstand an dem von ihm gewünschten Ort tatsächlich aufgestellt werden kann, d.h. eine entsprechende ebene Fläche zur Verfügung steht und ausreichende und ordentliche Arbeits- und Platzverhältnisse vorhanden sind. Stellt sich bei der Anlieferung des Mietgegenstandes heraus, dass eine Aufstellung nicht möglich ist, so ist der Mieter dennoch verpflichtet, das vereinbarte Mietentgelt zu bezahlen.

§2.5 Sämtliche mit der Aufstellung verbundenen Kosten, insbesondere hinsichtlich der Grundfläche, des Zugangs, der behördlichen Genehmigung (zB Zufahrten bei Fahrverboten oder Fußgängerzonen, etc) hat der Mieter zu tragen.

§ 2.6 Die Zufahrt unmittelbar zum Aufstellplatz muss mit einem LKW mit Anhänger ohne Wartezeit oder Verzögerung möglich sein. Für Anlieferungsfahrzeuge muss eine Parkmöglichkeit für die Veranstaltungsdauer vorhanden sein. Händliches Vertragen der Hütte ist nur bei vorheriger Bekanntgabe und gegen Aufpreis möglich.

§ 2.7 Die Mietgegenstände sind vom Vermieter feuer-, sturm-, und haftpflichtversichert. Bei Selbstmontage oder eigenmächtiger Veränderung der vom Vermieter fertiggestellten Montage durch den Mieter erlischt die Versicherungsleistung. Sollte eine solche Selbstmontage oder Veränderung durch den Mieter nicht vereinbart sein, so ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag sofort zu stornieren und die Mietsumme zu verrechnen. Weiters gilt dies auch bei unsachgemäßem Gebrauch, einer Weitervermietung oder einer Veränderung des vereinbarten Mietstandorts.

§ 2.8 Die Verkaufshütten, besonders aber das Dach, dürfen weder angesägt, angebohrt noch sonst in irgendeiner Art und Weise verändert werden.

§ 2.9 Der Mieter ist zum sorgfältigen Gebrauch der Verkaufshütten verpflichtet. Besondere Vorsicht ist beim Öffnen der Verkaufsklappen geboten, welche von selbst aufschnappen! Bei fahrlässigem Gebrauch durch den Mieter haftet ausschließlich dieser.

§ 2.10 Es besteht ein absolutes Takkerverbot. Es dürfen auch keine Heftklammern oder ähnliches verwendet werden. Zum Befestigen von Werbematerial, Preistafeln oder ähnlichem dürfen ausschließlich Klebebänder, Reißnägel oder kleine Nägel verwendet werden, die vor der Übergabe/Rückgabe der Hütten wieder entfernt werden müssen. Grundsätzlich dürfen Gegenstände, wie etwa Beleuchtung, nur so montiert, dass keine Schäden an den Hütten entstehen. Der Mieter haftet auch für daraus entstandene Folgeschäden.

§ 2.11 Der Mieter haftet für Schäden, die in der Zeit von Übergabe bzw Übernahme durch den Vermieter entstehen.

§ 2.12 Bei Regen muss darauf geachtet werden, dass die Dachrinnen entleert werden. Für Schäden, die durch Schwitzwasser, Regen, Dachlawinen und Eiszapfen oder sonstige Umwelteinflüsse dem Mieter entstehen, haftet der Vermieter nicht.

§ 2.13 Für vom Mieter bereitgestelltes Personal wird seitens des Vermieters keine Haftung übernommen.

§ 2.14 Die Hütte samt Inventar müssen in einem ordnungsgemäßen Zustand, der jenem bei Übergabe entspricht, zurückgegeben werden. Für im Mietzeitraum aufgetretene Schäden sowie für allfällige Reinigunskosten haftet der Mieter. 

Art. 3 Preise

§ 3.1 Per Auftragsbestätigung sind 40% der Gesamtauftragssumme als Anzahlung im Voraus zu leisten. Bei Stornierung später als 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn, wird die Anzahlung zur Deckung seines Aufwandes als Stornokosten vom Vermieter einbehalten. Die Restzahlung hat je nach Vereinbarung zu erfolgen.

§ 3.2 Die Hütten werden samt dazu passenden Schlüssel übergeben. Dafür wird eine Kaution in Höhe von 100 € (einhundert Euro) einbehalten. Bei Schlüsselverlust werden dem Mieter die tatsächlichen Kosten weiterverrechnet, mindestens aber 70 € (siebzig Euro).

§ 3.3 Allfällige Schäden, die durch die Verwendung beim Mieter entstanden sind, werden ausnahmslos und vollständig diesem weiterverrechnet. 

Art. 4 Erfüllungsort und Gerichtsstand

§4.1 Erfüllungsort für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Vermieters.

§ 4.2 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht.





 

 

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